Satzung


Verband Deutscher Rassehundefreunde (VDR) e.V.
Ist der Korporation Deutscher Hundesportvereinigung (KDH) e.V. und der Union Cynologie International (UCI) e.V. angeschlossen.

 

Zuchtbuchamt :  Auf dem Kamp 12
52382 Niederzier

Tel. & Fax.:  02428 / 2365        

 

 

Satzung     

Aufgrund des Beschlusses der Mitglieder - Versammlung vom 25.10.1980 

1.Überarbeitung am 19.11.1986
2.Überarbeitung am 18.11.1987
3.Überarbeitung am 12.03.1989
4.Überarbeitung am 20.04.1991
5.Überarbeitung am 28.03.1998

Günther Knoben Alois Ketteniß
Präsident 1. stellvertr.Präsident

 

§ 1

Der Verein führt den Namen „Verband Deutscher Rassehundefreunde (VDR) e.V.“ und hat seinen Sitz in Köln. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter Nr. 7334 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

a) Der Verband Deutscher Rassehundefreunde (VDR) e.V., Köln verfolgt ausschliesslich und
  
unmittelbar - gemeinnützige - Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuergünstige Zwecke“ der
   
Abgabenordnung. 

b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
  
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 2

Der Verein erfüllt folgende Zwecke: 

a) Der Tierschutzgedanke wird vertreten und gefördert unter anderem durch Aufklärung, Belehrung
    und gutes Beispiel. 

b) Das Verständnis für das Wesen der Tiere und ihr Wohlergehen soll geweckt und gefördert werden.

c) Tiermisshandlungen und –quälereien sollen verhütet und deren strafrechtliche Verfolgung ohne
    Ansehen der Personen des Täters veranlasst werden. 

d) Der Verein führt Veranstaltungen durch, auf denen die tierschützerischen Ziele, insbesondere im 
    Zusammenhang mit Rassehunden verfolgt und demonstriert werden.

e) Der Verein führt einen Beratungsdienst durch, in welchem er Hundehaltern Hilfestellungen für eine
    sachgerechte Hundehaltung gibt. 

f) Der Verein wird Übungsplätze errichten, auf denen Hunde aller Art geschult werden können.

g) Der Verein gibt eine Zeitschrift heraus, in der für jeden Interessierten Informationen über Hunde
    erteilt werden, mit dem Ziel, ein geordnetes Zusammenleben von Mensch und Tier zu erreichen;
    der Verein führt ein eigenes Zuchtbuch für alle Rassen und erstellt Ahnentafeln.

h) Der Verein bildet aus und ernennt sachverständige Zuchtwarte, Richter für Zucht-, Schönheits- 
    und Leistungsbeurteilung. 

i) Der Verein arbeitet mit anderen tierschützerisch tätigen Vereinen eng zusammen.

j) Der Verein erstellt Zuchtordnungen.

k) Der Verein verfolgt seine vorstehend genannten Ziele ausschließlich und unmittelbar zum Wohle
    der Allgemeinheit im Sinne der Gemeinnützigkeit.

    Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des 
    Vereins.

    Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
    begünstigt werden.
 
    Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.

    Die Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich. Falls der Inhaber eines

   Vereinsamtes Tätigkeiten in einem Umfang ausübt, der das ehrenamtliche Maß ehrenamtlicher

   Tätigkeiten übersteigt, so erhält er eine Vergütung, die der Verein sonst an dritte Personen für die

   Verrichtung dieser Tätigkeiten zahlen müsste.

 

§ 3

Die Gruppen sind nicht rechtsfähige Vereine und haben den Sinn, in eigener Vereinstätigkeit den Vereinszweck im Rahmen der Satzung dieses Vereins in ihrem regionalen Gebiet zu fördern.

Sie haben ferner die ihnen durch die Satzungen und Beschlüsse der Hauptversammlung vom Verein übertragene Aufgaben in dessen Namen zu erledigen.

Die Mitglieder des Vereins sind, soweit Gruppen vorhanden sind, zugleich Mitglieder einer bestimmten Gruppe. Ein Mitglied gehört grundsätzlich der Gruppe an, in deren Bereich es seinen Wohnsitz hat.

Jede Gruppe wählt ihren eigenen Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer für die Dauer, für die Vereinsämter gemäss Satzung des Vereins gewählt werden.

Der Kassierer hat die Kassenbücher dem Schatzmeister des Vereins auf dessen Anforderung unverzüglich vorzulegen.

Die Gruppen entsenden für jede angefangenen 10 Mitglieder der Gruppe einen Delegierten für die Mitgliederversammlung des Vereins, ein Ersatzdelegierter ist ebenfalls zu benennen. Diese Delegierten sind Delegierte für die ordentliche und die ausserordentliche Mitgliederversammlung des Vereins.

Kommen Mitglieder der Gruppe 99, das sins Mitglieder, die in einem Gebiet wohnen, in dem keine VDR-Gruppe ist, haben diese vor oder während der Versammlung ihre Delegierten zu wählen, und zwar je angefangene 10 Mitglieder - 1 Delegierter ( Genau wie bei allen anderen Gruppen.).

Die Bildung und Auflösung von Gruppen geschieht durch Vorstandsbeschluss des Vereins aufgrund entsprechender Anregungen seitens der Mitglieder des Vereins.

Der Verein übt über die Gruppen die volle Aufsicht aus. Er hat jederzeit das Recht, Einblick in alle Unterlagen und alle Geschäftsvorgänge der Gruppen zu nehmen.

 

§ 4

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Minderjährige können mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters die Mitgliedschaft erwerben.

Juristische Personen können ebenfalls als Mitglieder aufgenommen werden.

Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand aufgrund eines Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit der vorhandenen Stimmen. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle der Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.

Die Mitglieder sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gegenüber dem Vereinsvorstand erklärt werden kann, sowie durch Ausschluss oder Tod. Gruppen des Vereins können nicht geschlossen austreten. Der Austritt kann nur für ein Mitglied erfolgen und muss von diesem durch eine eigenhändig unterschriebene Erklärung abgegeben werden. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist, oder wenn es den Vereinszweck oder das Ansehen des Vereins schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet. In jedem Falls muss der Austritt erfolgen, wenn das Vereinsmitglied Ahnentafeln fälscht oder vertauscht oder falsche Angaben in Deckscheinen oder Wurfmeldungen macht; bei wissentlicher Zucht mit verbotenen Hunden.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 der vorhandenen Stimmen.

Die Pflichten des ausgeschlossenen Mitglieds werden für das laufende Geschäftsjahr durch den Ausschluss nicht berührt.

Ausgeschlossene Mitglieder verlieren die Mitgliedsrechte mit sofortiger Wirkung und haben daher auch kein Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins oder der Gruppe teilzunehmen. Den ausgeschlossenen Mitgliedern wird das Zuchtbuch gesperrt, der Zwingername gelöscht, von ihnen ausgestellte Deckbescheinigungen werden nicht anerkannt.

Ein ausgeschlossenes Mitglied verliert die Befugnis als Richter, Richteranwärter oder Zuchtwart tätig zu sein. Der Vorstand entscheidet über den eventuellen Ausschluss von Familienangehörigen eines Mitglieds sowie von Zwingergemeinschaften, an denen ein auszuschliessendes Mitglied beteiligt ist.

Der Entscheidung des Vorstandes muss eine Anhörung der betreffenden Person vorgehen.

 

§ 5

Das Mitglied hat das Recht, an allen Zusammenschlüssen und Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Auf Vorstandssitzungen entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der vorhandenen Stimmen darüber, ob ein Vereinsmitglied, welches nicht Vorstandsmitglied ist, an der Sitzung des Vorstandes teilnehmen kann. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Die Mitglieder sind verpflichtet, ihr tierschützerisches Verhalten entsprechend der Satzung des Vereins einzurichten und unter anderem auch die jeweils geltende Zuchtordnung des Vereins zu beachten.

 

§ 6

Der Beitrag ist jeweils bis zum 31. März eines Kalenderjahres zu bezahlen. Ein Mitglied, dass Leistungen des Vereins vor dem 31. 03. in Anspruch nimmt, z.B. Ahnentafeln, Zwingerschutz, Wurfbesichtigungen usw. , oder an Versammlungen oder Ausbildung usw. teilnimmt, hat die Beiträge schon zum jeweiligen Ereignis zu entrichten.

Nicht gezahlte Beiträge können seitens des Vereines gerichtlich geltend gemacht werden. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Ob und in welcher Höhe eine Aufnahmegebühr zu zahlen ist, entscheidet der Vorstand.

 

§ 7

Organe des Vereins sind der Vorstand sowie die Mitgliederversammlung.

 

§ 8

Der Vorstand besteht aus 6 natürlichen Personen, die Mitglieder des Vereins sein müssen. Innerhalb des Vorstandes sind folgende Ämter zu besetzen:

·     das Amt des Präsidenten,

·     das Amt des 1.Stellv. Präsidenten,

·     das Amt des 2. Stellv. Präsidenten,

·     das Amt des Schatzmeisters,

·     das Amt des Schriftführers,

·     das Amt des Hauptzuchtwartes.

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden in ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglieder und mit den betreffenden Ämtern, vorbehaltlich des nachfolgend erwähnten Rechtes der Selbstergänzung des Vorstandes, durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Die Wahl erfolgt in der Weise, dass der Versammlungsleiter die Mitgliederversammlung über die Wahl der einzelnen Kandidaten für den Vorstand abstimmen lässt.

Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt, mit der Massnahme, dass sein Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.

Endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes, gleich aus welchem Rechtsgrund vor Ablauf deer 4-Jahresfrist, so ist der Vorstand des Vereins berechtigt, im Wege der Selbstergänzung ein neues Mitglied in den Vorstand zu berufen, ohne dass es der Abhaltung einer Mitgliederversammlung bedarf.

Der Vorstand ist befugt, die Ämter der gewählten Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Amtes des Präsidenten ohne Abhaltung einer Mitgliederversammlung aufgrund eigener Beschlussfassung abzuändern und neu zuzuordnen.

 

§ 9

Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich jeweils durch 2 Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten, wobei eines der Vorstandsmitglieder jeweils der Präsident oder der Schatzmeister sein muss.

 

§ 10

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

·     Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

·     Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses

·     Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung

·     Die Einberufung und Leitung der ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlung

·     Ordnungsgemässe Verwaltung und Verwendung der Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes

·     Die Aufnahme und der Ausschluß von Vereinsmitgliedern, sowie die Verleihung und Anerkennung etwaiger Ehrenmitgliedschaften und die Auszeichnung von Mitgliedern für besondere Verdienste

·     Die Erstellung von Zuchtordnungen, Registervorschriften und Richtlinien für die Erstellung von Ahnentafeln.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den Präsidenten oder bei dessen Verhinderung durch den 1. Stellv. Präsidenten kann schriftlich, fernmündlich, telegraphisch oder auch mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss zustimmen.

Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten - bei dessen Verhinderung durch den 1. Stellv. Präsidenten - sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffe, jeweils zusammen mit dem Schatzmeister zu unterfertigen. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten wird dieser durch den 1. Stellv. Präsidenten vertreten.

 

§ 11

entfällt zur Zeit

§ 12

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle 2 Jahre statt.

Sie ist ausserdem einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich, mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung durch den Präsidenten erfolgen. Anstelle der schriftlichen Einladung ist es möglich, die Einladung in der Vereinszeitschrift zu veröffentlichen.

Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung ist der Präsident oder ein anderes Vorstands-mitglied.

Der Versammlungsleiter bestimmt den Schriftführer für die jeweilige Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:                                   

·      Vorstandes und des Rechnungsabschlusses sowie der Entlas-  tung des Vorstandes 

·      die Wahl von Mitgliedern des Vorstandes sowie der beiden Rechnungsprüfer 

·      die Beschlussfassung über die Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins.

 

§ 13

Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 7 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt. Sie werden jedoch nur dann in der Mitgliederversammlung zur Verhandlung zugelassen, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob fristgerecht gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Solche Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie die Unterstützung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder haben.

 

§ 14

Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterschreiben. 

 

§ 15

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der Erschienenen gültig abstimmenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Vorstandes als Delegierte Kraft Amtes und die Delegierten der Gruppen als delegierte Kraft.

§ 16

Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. In diesem Falle ist dann derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Geht auch diese Wahl mit Stimmengleichheit aus, dann entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.

Die Art der Abstimmung (geheim oder offen) wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 17

Die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von 2 der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung ist eine Ordnungsmäßigkeitsprüfung und Zweckmäßigkeitsprüfung.

Wirkt einer oder wirken beide Rechnungsprüfer nach Aufforderung durch den Vorstand zur Aufnahme der Prüfungstätigkeit nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Aufforderung an der Kassenprüfung mit, so kann der Vorstand den oder die beiden nicht mitwirkenden Rechnungsprüfer durch Mehrheitsbeschluss ersetzen. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäss durchzuführen. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.

 

§ 18

Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Präsident sowie der Schatzmeister Liquidatoren. Die Liquidatoren können nur einstimmig Beschlüsse fassen. Im übrigen bestimmen sich die Rechte der Liquidatoren ebenso wie deren Pflichten nach den Vorschriften des Gesetzes.

Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen ist dem Land Nordrhein-Westfalen bzw. dessen Rechtsnachfolger zu übergeben, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützig anerkannte Zwecke verwendet werden muss.

Bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an das Land Nordrhein-Westfalen mit der vorgenannten Zweckbestimmung.

 

§ 19

Die vom Verein erstellten Ahnentafeln dürfen nur vom Präsident, bei dessen Verhinderung vom 1. Stellv. Präsident unterschrieben werden, solange sein Amt weder durch Zeitablauf noch aus sonstigen Gründen geendet hat.

 

§ 20

Die Satzung tritt zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
 

Günther Knoben

Alois Ketteniß

Präsident

1. Stellvertr.Präsident

 

(Satzung zum download)