KDH-Ausstellungsordnung

Diese Ausstellung ist von der Korporation Deutscher Hundesportvereinigungen (KDH e.V.) geschützt.

 Es kann jeder Hundebesitzer ausstellen, gleich welchem Verein er angehört. Zugelassen und gleichberechtigt sind alle Rassehunde. Jeder gemeldete Hund ist nur unter dem im Zuchtbuch (Ahnentafel) eingetragenen Namen anzumelden. Wer wissentlich falsche Angaben macht, oder Veränderungen an seinem Hund vornimmt, um Richter zu täuschen, bekommt den zuerkannten Preis nicht ausgehändigt. Die gilt ebenso für denjenigen, der einen Richter beleidigt oder dessen Werturteil kritisiert. Das Werturteil der Richter ist unanfechtbar. Formelle Fehler müssen dem Ausstellungsleiter vorgetragen werden, der die Angelegenheit klärt.

 Kranke und krankheitsverdächtige Hunde, sowie solche, die mit Ungeziefer behaftet sind, werden zurückgewiesen. Das gleiche gilt für Rüden mit Hodenfehlern. Hitzige Hündinnen sind besonders zu schützen. Die Entscheidung über eine Zurückweisung steht allein dem Ausstellungstierarzt zu, dem alle auszustellenden Hunde am Eingang der Ausstellung vorzuführen sind. Die auf der jeweiligen Einladung zur Ausstellung aufgeführten besonderen veterinärärztlichen Bestimmungen sind genauestens einzuhalten.

 Die Hunde sind vom Aussteller oder dessen Beauftragten zwischen 8.00 und 9.00 Uhr einzuliefern. Alle Hunde sind an der Leine zu führen. Bissige Tiere müssen einen Maulkorb tragen. Die Aussteller sind verpflichtet, bis zum Ausstellungsschluss auf dem Ausstellungsgelände zu bleiben. Bei früherem Verlassen besteht kein Anspruch auf die Bewertungsurkunde und auf den zuerkannten Preis.

 Die Ausstellungsleitung übernimmt die Haftpflicht als Veranstalter. Für Schäden, die von den auszustellenden Hunden angerichtet bzw. verursacht werden, haften die Hundebesitzer selbst nach den Bestimmungen des BGB. Die Abgabe der Meldung auf dem Anmeldeschein verpflichtet zur Zahlung der jeweils gültigen Meldegebühren unter gleichzeitiger Anerkennung der Ausstellungsordnung und des Bewertungssystems. Erfolgte Meldungen können nicht mehr zurückgezogen werden. Die Ausstellungsleitung ist berechtigt, Meldungen ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen.

 Die Aufrechterhaltung der Ordnung obliegt der Ausstellungsleitung. Dieser ist unbedingt Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen haben unter Umständen die vorzeitige Entfernung vom Ausstellungsgelände und den Verlust zuerkannter Preise zur Folge.

 Erfüllungs- und Zahlungsort ist der jeweilige Ort der Ausstellung. Kann im Falle höherer Gewalt die Ausstellung nicht stattfinden und auch nicht zu einem späteren Termin verlegt werden, so ist die Ausstellungsleitung berechtigt, einen Teil der Meldegebühren zur Deckung entstandener Kosten zu verwenden. Meldungen, die nach Meldeschluss eingehen, können im Ausstellungskatalog nicht mehr berücksichtigt werden.

 Alle Ausstellungshunde müssen eine Tollwutschutzimpfung nachweisen, die mindestens vier Wochen vor Ausstellungsbeginn verabreicht und höchstens ein Jahr alt ist. Der Impfpass muss vorgelegt werden. Für Hunde aus dem Ausland ist zudem amtstierärztlich zu bescheinigen, dass innerhalb der letzten 3 Monate vor Ausstellung der Impfbescheinigungen weder am Herkunftsort noch in dessen Umgebung bis zu einer Entfernung von 20 km Tollwut amtlich festgestellt worden ist.

 

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